| Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen |
1. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen die die Firma Heidrich Feinmechanik für den Auftraggeber erbringt, erfolgen
ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe gültigen Fassung. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen uns und
dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur
annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Konstruktionen und Entwicklungen behält Heidrich Feinmechanik sich ein uneingeschränktes eigentums und
urheberrechtliches Verwertungsrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne die schriftliche Zustimmung von uns
zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzuschicken.
2.2 Wir verzichten nur auf unsere uneingeschränkten eigentums- und urheberechtlichen Verwertungsrechte wenn
dieses bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder
Lieferung zustande. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht und Abmessungen
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Mündliche Nebenabreden oder Zusagen die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unserem Nachteil ändern sind schriftlich zu bestätigen.
3. Preise
3.1 Alle genannten Preise sind Nettopreise und vestehen sich ohne Versand- und Verpackungskosten.
3.2 Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder
herabzusetzen, soweit nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen der Material- oder Rohstoffkosten eingetreten
sind und von uns diese Erhöhung nicht zu vertreten ist.
3.3 Durch Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden gemachte Vereinbarungen können einen vom Angebot
abweichenden Preis zur Folge haben. Dieser wird von uns ermittelt und in schriftlicher Form per Brief, Fax oder Email
mitgeteilt und erst dann gültig wenn er vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde.
4. Lieferung
4.1 Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, gelten aber nur als verbindlich wenn die
Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen
Fragen und Beibringung aller benötigten Unterlagen durch den Auftraggeber sowie den Erhalt einer vereinbarten
Anzahlung.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.
4.3 Änderungswünsche des Auftraggebers oder technisch notwendige Änderungen verlängern die Lieferfrist bis
Heidrich Feinmechanik ihre Machbarkeit geprüft hat.
4.4 Konventionalstrafen oder andere Entschädigungen für Lieferverzug werden von uns nur geleistet wenn diese vor
Auftragserteilung vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurden.
5. Selbstbelieferungsvorbehalt
Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
6. Versand / Verpackung
6.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Versand Sache des Auftraggebers.
6.2 Sollen wir den Versand übernehmen, erfolgt der Versand und die Verpackung nach unserem Ermessen und zu
Lasten des Auftraggebers.
6.3 Wir behalten es uns vor, zu Lasten des Auftraggebers, bei Bedarf eine Transportversicherung abzuschliessen.
7. Gefahrübergang / Teillieferung / Unterlieferung
7.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder,
falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet haben,
und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr auch durch eigene
Transportpersonen übernommen haben.
7.2 Teillieferungen und vorfristige Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig. Sie berechtigen uns zu
entsprechender Berechnung und haben den Anspruch auf Rechnungsbegleichung.
7.3 Wir sind bestrebt, die im Auftrag geforderte Stückzahl zu liefern. Wir behalten uns jedoch das Recht der 10%igen,
mindestens jedoch eines Teiles, Unterlieferung vor. Es sei denn, die Unterlieferung ist im Auftrag ausdrücklich
schriftlich ausgeschlossen worden.
8. Preise, Zahlungen, unser Rücktrittsrecht
8.1 Unsere Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.2 Sind keine anderen Zahlungsziele schriftlich vereinbart, so sind Zahlungen innerhalb von 15 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung
von uns in Verzug soweit er nach verstreichen des vereinbarten Zahltermins noch keine Zahlung an uns geleistet hat.
8.3 Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und
werden sofort fällig.
8.4 Bei Neukunden behalten wir uns das Recht auf Vorkasse vor.
8.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.6 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückhaltungsrecht der Zahlung nicht zu,
es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur
Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung
bertechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Recht
wegen Mängeln geltend zu machen,wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
in einem angemessenem Verhältnis zum Wert der – mit Mängeln behafteten Lieferungen und Arbeiten steht.
8.7 Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder bei Zahlungsrückstand können wir eingeräumte
Zahlungsziele widerrufen
oder vom Auftrag zurücktreten
8.8 Sollten wir, nach Auftragsannahme, feststellen das unsere Kalkulation für einen Auftrag unserer Meinung nach nicht wirtschaftlich vertretbar ist oder der Auftrag nur durch einen erheblichen Mehraufwand durchzuführen ist, dann
haben wir das Recht von dem Auftrag zurückzutreten.
Bis dahin erbrachte Leistungen werden separat nach den Angebotsangaben abgerechnet.
8.9 Ein Auftragsrücktritt unsererseits berechtigt den Auftraggeber zu keinerlei Schadensersatzansprüchen gegen uns.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche unser Eigentum.
9.2 Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne
ausdrückliche , schriftliche Einwilligung von uns nicht zulässig.
10. Gewährleistung
10.1 Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang beim Auftraggeber schriftlich zu melden.
10.2 Dem Verkäufer muss Gelegenheit gegeben werden den Mangel zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
10.3 Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor der Begutachtung durch uns an dem bemängelten Gegenstand
keine Veränderung vorgenommen werden.
10.4 Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden.
10.5 Wird eine Mängelrüge von uns als berechtigt anerkannt so erfolgt kostenlose Nacharbeit . Hierfür ist uns eine
angmessene Frist zu gewähren.
10.6 Ansprüche für entgangenen Gewinn, Demontagekosten oder Schadensersatz-ansprüche irgendwelcher Art des
Auftraggebers sind ausgeschlossen.
10.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Zahlungspflicht nicht, so besteht von uns keine Pflicht zur Mängelbeseitigung.
11. Fertigungsunterlagen
11.1 Alle uns vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen zur Auftragserfüllung wie z.B. technische Zeichnungen,
Stücklisten und Pflichtenhefte müssen eindeutig und vollständig sein.
11.2 Wenn nicht anders ausgewiesen wird bei allen angegebenen Massen nach Allgemeintoleranz gefertigt.
11.3 Übermittelte Daten von 2D und / oder 3D CAD-Programmen im Zeichnungs-austauschformat dienen uns nur zur
Information. Bindend für die Fertigung sind immer die uns gelieferten technischen Zeichnungen oder sonstige
schriftliche Abmachungen.
11.4 Technische Unterlagen werden nur auf Verlangen an den Auftraggeber zurück-gegeben. Ansonsten werden sie
von uns archiviert bzw. vernichtet.
11.5 sämtliche Unterlagen des Auftraggebers werden von uns der Einsichtnahme Dritter entzogen.
12. Haftung / Haftung für überlassenes Material und Teile / Galvanische Behandlung und Härten
12.1 Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstandene Schäden haften wir
lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob Fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht durch uns beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist
ausge-schlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12.2 Bei angeliefertem Material zur Lohnbearbeitung, technischen Komponenten oder Normteilen, wertvollen
Ersatzteilen oder sonstigen uns zur Bearbeitung oder Überarbeitung bzw zum vermessen oder zur Bemusterungüberlassenen Teilen des Auftraggebers oder Dritter wird bei von uns verschuldetem Arbeitsausschuß oder
Beschädigung oder Verlust der Teile die geleistete Arbeit nicht berechnet.
Ersatz für genanntes Material bzw. Teile wird jedoch, ausser bei uns nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder bei
Vorsatz, nicht geleistet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
12.3 Das Risiko einer Veränderung der Maße und/oder Oberflächengüte ins negative durch eine galvanische Behandlung wie z.B.eloxieren, verzinken, verchromen oder durch ein Härteverfahren trägt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, der Kunde. Wenn es möglich ist bessern wir kostenfrei nach. In keinem Fall führt es jedoch zum Recht auf Zahlungsminderung oder -verweigerung.
13. Verwendung gefertigter oder überholter techn. Komponenten und Teile
13.1 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das Teile, die von uns überholt wurden, insbesondere KFZ- Teile, oder
sicherheitsrelevante Bauteile, keine Zulassung für die ursprüngliche Verwendung mehr besitzen.
Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber diese Teile vor der Weiterverwendung von den entsprechenden Stellen
(TÜV, DEKRA o.ä.) prüfen lassen muss.
13.2 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Sicherheit und die Art der Verwendung der von uns im
Auftrag gefertigten Teile und wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, das es sich bei den gefertigten Teilen
ausschliesslich um Musterteile handelt.
14. Schlussbestimmung
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
14.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber(Kunden) ist unser
Geschäftssitz.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschliesslich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 17.01.2011
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